Welche Mängel sind meldepflichtig?
Unterscheidung in der Meldepflicht und Mängelbehebung
Mängel in der Mietwohnung sind ärgerlich. Ob die Mängel gleich oder später entdeckt werden – das richtige Verhalten ist ausschlaggebend, um noch ärgerlichere Spätfolgen zu vermeiden.
Mängel im Bereich des kleinen Unterhalts
Wichtig ist dabei zu wissen, welche Mängel von Ihnen selbst behoben werden müssen und demzufolge nicht meldepflichtig sind. Das sind Reparaturen und benötigte Ersatzteile, die unter den kleinen Unterhalt fallen.
Mängel, die nicht mehr unter den kleinen Unterhalt fallen und Sie nicht selbst beheben können, werden von der Vermieterin bzw. vom Vermieter behoben. Damit diese:r aber davon Kenntnis erhält und sich um die Instandhaltung kümmern kann, sind diese Mängel zu melden.
Achtung: Diese Meldung ist nicht optional, sondern im Mietrecht verankert. Denn als Mieter:in tragen Sie eine Obhutspflicht für die gemietete Sache. Das Unterlassen der Meldung wird als Sorgfaltspflichtverletzung angesehen.
Wie und wann muss ich einen Mangel in der Mietwohnung melden?
Dazu bestehen keine Formvorschriften. Die Meldung kann sowohl telefonisch als auch schriftlich erfolgen. Wir empfehlen Ihnen den schriftlichen Weg via E-Mail zu wählen, da Bilder angehängt werden können und sogleich alles dokumentiert ist. Sind Sie Livit-Mieter:in? Dann senden Sie uns Ihr Anliegen direkt mittels Kontaktformular und wir kümmern uns darum.
Bezüglich Zeitpunkt gibt es keine spezifische Vorgabe, es gilt jedoch die Devise «so schnell als möglich», um Folgeschäden zu vermeiden. Handelt es sich um Elementarschäden (z.B. Schäden durch einen Sturm oder Wasserschäden) müssen diese immer sofort mitgeteilt werden.
Die Antwort auf diese und weitere Fragen finden Sie übrigens in unseren FAQ.