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Häufige Fragen

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Die Formel der sogenannten «relativen Methode zur Mietzinsanpassung» beruht auf einem vom Bundesamt für Wohnungswesen erarbeiteten Modell. Bei einer Senkung des Referenzzinssatzes um ein Viertelprozent führt das zu einer Mietzinssenkung von 2.91%. Nebst dem Referenzzins dürfen noch 40 Prozent der Teuerung (Landesindex der Konsumentenpreise) sowie Kostensteigerungen auf den Mietzins überwälzt werden. Das kann je nach Vertrag und individuellen Umständen variieren. 

Der Referenzzinssatz ist ein Indikator für die Hypothekarzinsen in der Schweiz. Er wird als Grundlage für die Berechnung der Mieten verwendet. Sinkt der Referenzzinssatz, haben Mieter:innen grundsätzlich Anspruch auf eine Mietzinssenkung.

Nein. Mieter:innen müssen die Senkung beim Vermieter schriftlich beantragen. Ohne Antrag bleibt die Miete unverändert.

Ja, Vermieter müssen dem Mieter die Mietzinserhöhung fristgerecht mittels eines amtlichen Formulars mitteilen. Als Stichtage gelten die im Mietvertrag vereinbarten Kündigungstermine und Fristen bzw. die lokal üblichen Kündigungstermine, falls dies im Vertrag nicht näher geregelt ist. Beachten sie die Rechtsmittelbelehrung (Rückseite) auf dem Formular für Mietzinsanpassungen.

Eine allfällige Anpassung des Mietzinses ist durch den Gesetzgeber reguliert und kann daher nur erfolgen, wenn die Vorgaben erfüllt sind. Da die Mietverträge der Mietparteien auf verschiedenen Konditionen basieren (z.B. Referenzzinssatz), variiert auch die Möglichkeit und die Höhe einer Anpassung. 
Sind beispielsweise unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbart, kann es zudem zu unterschiedlichen Daten bei einer Mietzinsanpassung kommen.

Im Mietrecht ist festgehalten, dass diejenige Partei aktiv werden muss, die eine Änderung des Mietzinses anstösst. 

  • Sinkt der Referenzzinssatz, so können Mieter eine Reduktion des Mietzinses beantragen. 
  • Steigt der Referenzzinssatz, können Vermieter eine Erhöhung des Mietzinses kommunizieren.

Nein, die per E-Mail eingereichten Senkungsbegehren werden nicht akzeptiert. Idealerweise reichen Mieter:innen ihr Senkungsbegehren via unser digitales Mieterportal myLivit ein. Das Begehren muss von allen Mietparteien handschriftlich unterzeichnet sein und als Scan oder Foto hochgeladen werden.
Senkungsbegehren, die uns per Briefpost (eingeschrieben oder A-/B-Post) erreichen, akzeptieren wir auch.
 

Es gibt keine festgelegte Frist bzw. der Anspruch verwirkt nicht und kann jederzeit gestellt werden. Die Umsetzung der Anpassung verschiebt sich je nach Eingangsdatum auf einen späteren Zeitpunkt.

Dies richtet sich nach dem Mietvertrag bzw. den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und Terminen. Eine Anpassung tritt auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist ein. 

Das Bundesamt für Wohnungswesen publiziert den Referenzzinssatz vierteljährlich, jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember.