Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) von Solarstrom
Die Nutzung einer hauseigenen Photovoltaik-Anlage bedingt einen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV), der durch die Mietvertragsparteien der Liegenschaft gebildet wird und im Energiegesetz (EnG) festgehalten ist.
Der Stromverbrauch wird nach wie vor individuell gemessen, gegenüber dem Netzbetreiber verfügt der Zusammenschluss jedoch nur noch über einen einzigen Messpunkt.
Vorteile als Mieter
Jede Mietpartei hat die volle Kostentransparenz durch den jährlichen Vergleich der Strompreise, wobei die Kosten maximal gleich hoch sein dürfen als die Standard-Energie des örtlichen Verteilnetzbetreibers – in den meisten Fällen geringer.
Die Stromversorgung ist jederzeit gewährleistet und besteht aus lokal produzierter, erneuerbarer Energie.
Vorteile als Eigentümer / Vermieter
Eigentümer von Liegenschaften profitieren von einem höheren Grad der Nachhaltigkeit der Liegenschaft und somit von einem höheren Wert und einer höheren Attraktivität der Liegenschaft.
Eigentümer profitieren auch in finanzieller Hinsicht – einerseits durch die tieferen Gebühren für die Netznutzung des örtlichen Verteilnetzbetreibers, andererseits kann der produzierte Strom zu fairen Preisen abgesetzt und überschüssiger Strom zurück ins Netz gespeist werden. Bei grösserem Eigenverbrauch steigt auch die Rendite des ZEV.
Vorteile für die Umwelt
Last but not least profitiert unsere Umwelt von mehr erneuerbarer Energie – die zudem dort produziert wird, wo sie auch verbraucht wird.
Informationen zum ZEV
Der Vermieter übernimmt die Installation einer Photovoltaik-Anlage inklusive aller Wartungs- und Betriebskosten. Er ist für die Stromversorgung aller beteiligten Mietparteien (ZEV) verantwortlich.
Als Vertragspartner des örtlichen Verteilnetzbetreibers (VNB) teilt er diesem die angeschlossenen Mietparteien und allfällige Nutzungsänderungen mit und vertritt den Zusammenschluss gegenüber dem Netzbetreiber.
Der Vermieter ist für den Netzstromeinkauf (inklusive notwendiger Zertifikate) zuständig. Er informiert die Mieter jährlich über die Strompreise und erstellt einen Vergleich gegenüber den Preisen des örtlichen Verteilnetzbetreibers. Der Vermieter kann zusätzlich zur Standardqualität (des örtlichen Verteilnetzbetreibers) eine weitere Stromqualität anbieten. In diesem Fall wählt der Mieter die für Ihn optimale Stromqualität.
Der individuelle Stromverbrauch der einzelnen Mietparteien wird mit METAS-konformen Smart-Metern gemessen und nach Anteil von Solar- und Netzstrom ausgewiesen, inklusive Aufschlüsselung des Netzstroms in Hoch- und Niedertarif.
Der Stromanteil der Photovoltaik wird entsprechend den Messungen auf die einzelnen Mietparteien aufgeteilt. Der individuelle Stromverbrauch der angeschlossenen Mietparteien wird pro Quartal abgerechnet. Der Vermieter ist für die Erstellung der entsprechenden Rechnungen verantwortlich.
Die Messdaten werden in der Schweiz gespeichert und der Vermieter garantiert, dass die erhobenen Messdaten ausschliesslich für Abrechnungszwecke benützt werden.
Der Mieter kann seine Daten via einer Weboberfläche jederzeit einsehen.
Eine Mietpartei scheidet mit Beendigung des Mietvertrags automatisch als Beteiligte am Zusammenschluss aus.
Im laufenden Mietverhältnis kann eine Mietpartei ihre Beteiligung nur dann beenden, wenn der Vermieter seine Pflicht zur ausreichenden Stromversorgung oder die Vorgaben zur Überwälzung der Stromkosten verletzt. In einem solchen Fall kann ein betroffener Mieter seine Rechte nach den Regeln des Mängelrechts geltend machen, notfalls seine Grundversorgung über den Netzbetreiber abdecken und seine Beteiligung am Zusammenschluss beenden. Er muss dies dem Vermieter drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen.
Häufig gestellte Mieterfragen
Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt üblicherweise quartalsweise. Bitte informieren Sie sich zu den genauen Abrechnungsterminen bei Ihrem ZEV-Dienstleister.
In der Regel wird Ihnen die Übersicht Ihres effektiven Verbrauchs beim Rechnungsversand durch den ZEV-Dienstleister zugestellt. Sollte dies nicht der Fall sein, kontaktieren Sie das für Sie zuständige Unternehmen bitte direkt.
Sobald die Photovoltaikanlage nicht mehr ausreichend Strom produziert, wird der Reststrom, je nach Vereinbarung bei Ihrer betreffenden Liegenschaft, beim lokalen Elektrizitätswerk oder im freien Strommarkt eingekauft.
Der gelieferte Strom darf nicht teurer und die gelieferte Qualität nicht schlechter sein als das Standardstromprodukt des lokalen Elektrizitätswerks.
Eine Photovoltaikanlage produziert in der Nacht keinen Strom und in den Morgen- und Abendstunden sowie bei bewölktem oder regnerischen Wetter nur wenig. Eine Photovoltaikanlage kann deshalb üblicherweise weniger als die Hälfte des Stromverbrauchs einer Liegenschaft decken. Der darüber hinaus benötigte Strom muss eingekauft werden.
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