Referenzzinssatz-Anpassung nötig? Kontaktieren Sie uns als Wohnungsmieter:in mit allen Anliegen via Mieterportal myLivit.
Häufige Fragen
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Im Mietrecht ist festgehalten, dass diejenige Partei aktiv werden muss, die eine Änderung des Mietzinses anstösst.
- Sinkt der Referenzzinssatz, so können Mieter eine Reduktion des Mietzinses beantragen.
- Steigt der Referenzzinssatz, können Vermieter eine Erhöhung des Mietzinses kommunizieren.
Nein, die per E-Mail eingereichten Senkungsbegehren werden nicht akzeptiert. Idealerweise reichen Mieter:innen ihr Senkungsbegehren via unser digitales Mieterportal myLivit ein. Das Begehren muss von allen Mietparteien handschriftlich unterzeichnet sein und als Scan oder Foto hochgeladen werden.
Senkungsbegehren, die uns per Briefpost (eingeschrieben oder A-/B-Post) erreichen, akzeptieren wir auch.
Es gibt keine festgelegte Frist bzw. der Anspruch verwirkt nicht und kann jederzeit gestellt werden. Die Umsetzung der Anpassung verschiebt sich je nach Eingangsdatum auf einen späteren Zeitpunkt.
Dies richtet sich nach dem Mietvertrag bzw. den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und Terminen. Eine Anpassung tritt auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist ein.
Das Bundesamt für Wohnungswesen publiziert den Referenzzinssatz vierteljährlich, jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember.
Mieter:innen reichen ihr Anliegen via Mieterportal myLivit ein. Der von allen Mietparteien handschriftlich unterzeichnete Antrag muss als Scan oder Foto hochgeladen werden.
Nein, wenn Mieter:innen einen indexierten Mietvertag haben, können sie sich nur auf den Mietpreisindex und nicht auf den Referenzzinssatz berufen.
Ja, alle Personen, die den Mietvertrag unterzeichnet haben, müssen auch das Senkungsbegehren unterschreiben.