Referenzzinssatz-Anpassung nötig? Kontaktieren Sie uns als Wohnungsmieter:in mit allen Anliegen via Mieterportal myLivit.
Häufige Fragen
Wie können wir Ihnen helfen? Geben Sie Ihren Suchbegriff ein oder klicken Sie auf eine betreffende Kategorie.
Die Wohnung ist grundsätzlich im Ursprungszustand zurückzugeben. Dübellöcher müssen beim Auszug fachmännisch verschlossen werden. Sobald die Nachmieter feststehen, können Sie mit ihnen vereinbaren, ob die farbigen Wände bleiben dürfen. Ansonsten müssen auch diese fachmännisch mit der ursprünglichen Farbe der Wände gestrichen werden.
Unbedingt! Bei einem Umzug in eine neue Gemeinde müssen Sie der bisherigen Gemeinde Bescheid geben, dass Sie wegziehen. Um die Abmeldung vorzunehmen, gehen Sie zur Einwohnerkontrolle Ihrer Gemeinde. Dasselbe Prozedere gilt für die Anmeldung in der neuen Gemeinde. Für diese haben Sie 14 Tage Zeit. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde, welche Dokumente Sie für die An- resp. Abmeldung mitbringen müssen.
Übrigens: Auch wenn Sie innerhalb der Gemeinde umziehen, müssen Sie die neue Adresse bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Gemeinde melden.
Das kann nicht pauschal beantwortet werden. Bei der Wohnungsabgabe wird der Status der Wohnung mit dem Status des Einzugsprotokoll verglichen. Sollten Teile oder Geräte defekt sein, werden Ihnen unter Umständen die Kosten für den Ersatz vom Mietzinsdepot belastet, sofern diese sich im Rahmen des kleinen Unterhalts befinden. Zusätzlich werden allfällige Minderwertkosten berechnet.
Besorgen Sie sich eine Parkbewilligung für öffentliche Parkplätze. Die Bewilligung und Sperrung von Parkflächen während Ihres Umzugs kann je nach Region bei der Stadt- oder Kantonspolizei angemeldet werden. Übrigens: Die meisten Umzugsunternehmen kümmern sich um die Organisation des Parkplatzes oder Bewilligungen für Halteverbote.
Die Formel der sogenannten «relativen Methode zur Mietzinsanpassung» beruht auf einem vom Bundesamt für Wohnungswesen erarbeiteten Modell. Bei einer Senkung des Referenzzinssatzes um ein Viertelprozent führt das zu einer Mietzinssenkung von 2.91%. Nebst dem Referenzzins dürfen noch 40 Prozent der Teuerung (Landesindex der Konsumentenpreise) sowie Kostensteigerungen auf den Mietzins überwälzt werden. Das kann je nach Vertrag und individuellen Umständen variieren.
Der Referenzzinssatz ist ein Indikator für die Hypothekarzinsen in der Schweiz. Er wird als Grundlage für die Berechnung der Mieten verwendet. Sinkt der Referenzzinssatz, haben Mieter:innen grundsätzlich Anspruch auf eine Mietzinssenkung.
Nein. Mieter:innen müssen die Senkung beim Vermieter schriftlich beantragen. Ohne Antrag bleibt die Miete unverändert.
Die Anpassung aufgrund des geänderten Referenzzinssatzes kann nur vorgenommen werden, wenn der Zinssatz des Mietvertrages oder letzten Mietzinsanpassung unter dem aktuell geltenden liegt. Unabhängig vom Referenzzinssatz kann eine Anpassung der Teuerung oder Kostensteigerung vorgenommen werden.
Die Teuerung wird anhand des Landesindexes für Konsumentenpreise ermittelt. Ausgangspunkt ist der im Mietvertrag oder zum Zeitpunkt der letzten Mietzinsanpassung bekannte Index. Diesem wird der neue Index gegenübergestellt.
Bei einer allfälligen Erhöhung informieren wir Sie per Post über die Mietzinsanpassung. Die neuen Zahlungsangaben erhalten Sie rechtzeitig vor der Gültigkeitsfrist.