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Häufige Fragen

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Die Mietzinskaution wird erst dann zurückerstattet, nachdem alle anfallenden Kosten, die während der Mietdauer entstanden sind, abgerechnet wurden.

Wenn sich die Rückzahlung verzögert, sind gewisse Kosten noch unklar bzw. noch nicht abgerechnet. Dies betrifft meist Lieferantenkosten für die Behebung von Schäden, die bei der Wohnungsabgabe festgestellt wurden, oder eine offene Nebenkostenabrechnung.

Die Mietkaution beträgt in der Regel maximal drei Monatsmieten. Sie dient dem Vermieter als Sicherheit für den Fall, dass der Mietzins oder die Nebenkosten nicht bezahlt werden oder das Mietobjekt beschädigt wird.

Allfällige Kosten für die Behebung von Mängeln oder dem Ersatz fehlender Teile werden im Wohnungsübergabeprotokoll festgehalten gegebenenfalls vom Depot abgezogen. Weitere Gründe können ausstehende Mietzinszahlungen oder eine Nachbelastung der Nebenkosten sein.

Die Kaution muss spätestens eine Woche vor Beginn des Mietverhältnisses vollständig einbezahlt sein.

Livit empfiehlt ihren Mieter/innen die Lösungen von Firstcaution, die sowohl eine Mietkautionsversicherung als auch die Option die Kaution mittels Bankdepot zu hinterlegen, anbietet. Auch das Vorlegen einer Bürgschaftsurkunde wird von Livit akzeptiert. Bitte beachten Sie, dass ohne hinterlegte Kaution keine Schlüsselübergabe erfolgen kann. Der resp. die Mieter/in ist für die fristgerechte Überweisung der Kaution verantwortlich.

Die Formel der sogenannten «relativen Methode zur Mietzinsanpassung» beruht auf einem vom Bundesamt für Wohnungswesen erarbeiteten Modell. Bei einer Senkung des Referenzzinssatzes um ein Viertelprozent führt das zu einer Mietzinssenkung von 2.91%. Nebst dem Referenzzins dürfen noch 40 Prozent der Teuerung (Landesindex der Konsumentenpreise) sowie Kostensteigerungen auf den Mietzins überwälzt werden. Das kann je nach Vertrag und individuellen Umständen variieren. 

Der Referenzzinssatz ist ein Indikator für die Hypothekarzinsen in der Schweiz. Er wird als Grundlage für die Berechnung der Mieten verwendet. Sinkt der Referenzzinssatz, haben Mieter:innen grundsätzlich Anspruch auf eine Mietzinssenkung.

Nein. Mieter:innen müssen die Senkung beim Vermieter schriftlich beantragen. Ohne Antrag bleibt die Miete unverändert.

Die Anpassung aufgrund des geänderten Referenzzinssatzes kann nur vorgenommen werden, wenn der Zinssatz des Mietvertrages oder letzten Mietzinsanpassung unter dem aktuell geltenden liegt. Unabhängig vom Referenzzinssatz kann eine Anpassung der Teuerung oder Kostensteigerung vorgenommen werden.

Die Teuerung wird anhand des Landesindexes für Konsumentenpreise ermittelt. Ausgangspunkt ist der im Mietvertrag oder zum Zeitpunkt der letzten Mietzinsanpassung bekannte Index. Diesem wird der neue Index gegenübergestellt.

Bei einer allfälligen Erhöhung informieren wir Sie per Post über die Mietzinsanpassung. Die neuen Zahlungsangaben erhalten Sie rechtzeitig vor der Gültigkeitsfrist.