Referenzzinssatz-Anpassung nötig? Kontaktieren Sie uns als Wohnungsmieter:in mit allen Anliegen via Mieterportal myLivit.

Häufige Fragen

Wie können wir Ihnen helfen? Geben Sie Ihren Suchbegriff ein oder klicken Sie auf eine betreffende Kategorie.

Mieter:innen reichen ihr Anliegen via Mieterportal myLivit ein. Der von allen Mietparteien handschriftlich unterzeichnete Antrag muss als Scan oder Foto hochgeladen werden.

Nein, wenn Mieter:innen einen indexierten Mietvertag haben, können sie sich nur auf den Mietpreisindex und nicht auf den Referenzzinssatz berufen.

Ja, alle Personen, die den Mietvertrag unterzeichnet haben, müssen auch das Senkungsbegehren unterschreiben.

Die Anpassung aufgrund des geänderten Referenzzinssatzes kann nur vorgenommen werden, wenn der Zinssatz des Mietvertrages oder letzten Mietzinsanpassung unter dem aktuell geltenden liegt. Unabhängig vom Referenzzinssatz kann eine Anpassung der Teuerung oder Kostensteigerung vorgenommen werden.

Die Teuerung wird anhand des Landesindexes für Konsumentenpreise ermittelt. Ausgangspunkt ist der im Mietvertrag oder zum Zeitpunkt der letzten Mietzinsanpassung bekannte Index. Diesem wird der neue Index gegenübergestellt.

Bei einer allfälligen Erhöhung informieren wir Sie per Post über die Mietzinsanpassung. Die neuen Zahlungsangaben erhalten Sie rechtzeitig vor der Gültigkeitsfrist. 

Zu den Kostensteigerungen gehören alle Steigerungen der Kosten für den Betrieb, Unterhalt und Verwaltung der Mietliegenschaft. In der Praxis werden Pauschalen verwendet.

Nein, diese kann aufgrund der Berechnungsgrundlagen variieren.